Welche Unterlagen ein Vermieter verlangen darf
Das Dreistufenmodell der Datenschutzbehörden, unzulässige Fragen und der Unterschied zwischen Schufa-Auskunft und Datenkopie.
Wer sich auf eine Wohnung bewirbt, bekommt oft schon vor der Besichtigung einen Fragebogen — Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Schufa. In angespannten Märkten füllt man das aus, ohne lange nachzudenken. Dabei ist der größte Teil dieser Abfragen zu diesem Zeitpunkt gar nicht zulässig.
Drei Stufen, nicht eine
Die Datenschutzkonferenz — das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden — hat für die Wohnungsvermietung ein Dreistufenmodell entwickelt. Der Gedanke dahinter ist einfach: Je näher der Vertragsschluss rückt, desto mehr darf der Vermieter wissen. Vorher nicht.
Stufe eins — Besichtigungstermin. Wer nur eine Wohnung ansehen will, ist einer von vielen Interessenten. Zulässig sind hier praktisch nur Kontaktdaten: Name, Telefonnummer oder E-Mail, damit man Termine abstimmen kann. Einkommensnachweise, Schufa oder Ausweiskopien haben auf dieser Stufe nichts verloren.
Stufe zwei — engere Auswahl. Hat der Vermieter ernsthaftes Interesse und kommst du in die engere Wahl, darf er mehr erfragen: Zahl der einziehenden Personen, ausgeübter Beruf, Angaben zur Zahlungsfähigkeit, ob ein Insolvenzverfahren läuft, ob Haustiere einziehen sollen.
Stufe drei — unmittelbar vor Vertragsschluss. Erst jetzt sind Einkommensnachweise, eine Bonitätsauskunft, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters oder die Einsicht in den Ausweis angemessen — und zwar nur bei der Person, mit der der Vertrag tatsächlich geschlossen werden soll. Von allen zwanzig Interessenten Gehaltsabrechnungen einzusammeln ist unverhältnismäßig.
Der Ausweis darf übrigens vorgelegt, aber grundsätzlich nicht kopiert werden. Die Ausweisnummer ist für ein Mietverhältnis ohne Bedeutung.
Fragen, die nicht gestellt werden dürfen
Unabhängig von der Stufe sind bestimmte Fragen unzulässig, weil sie für die Durchführung des Mietverhältnisses keine Rolle spielen:
- Schwangerschaft, Kinderwunsch, Familienplanung
- Religionszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit
- sexuelle Orientierung
- Krankheiten und Behinderungen, soweit sie die Nutzung der Wohnung nicht berühren
- Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis
- Heiratsabsichten
Wird eine solche Frage gestellt, darfst du sie falsch beantworten, ohne dass der Vermieter den Vertrag später deshalb anfechten könnte. Das klingt merkwürdig, ist aber die logische Folge daraus, dass die Frage von vornherein nicht hätte gestellt werden dürfen.
Bei zulässigen Fragen sieht es anders aus. Wer sein Einkommen deutlich zu hoch angibt oder ein laufendes Insolvenzverfahren verschweigt, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Schufa-Auskunft ist nicht gleich Schufa-Auskunft
Hier passiert der häufigste Fehler, und er geht zu Lasten der Mieter. Es gibt zwei verschiedene Dokumente:
Die Bonitätsauskunft ist das Dokument, das für die Vorlage bei Dritten gedacht ist. Sie enthält im Wesentlichen eine Aussage zur Zahlungsfähigkeit und keine Auflistung deiner Vertragsverhältnisse.
Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist etwas völlig anderes. Sie ist dein Auskunftsrecht gegenüber der Schufa und listet sämtliche gespeicherten Daten auf — jedes Konto, jeden Mobilfunkvertrag, jede Kreditanfrage. Sie ist dafür gedacht, dass du selbst prüfen kannst, was über dich gespeichert ist.
Nach Auffassung der Datenschutzbehörden darf ein Vermieter die Vorlage der Datenkopie nicht verlangen. Sie enthält weit mehr, als er für die Entscheidung braucht. Verlangt jemand ausdrücklich die Datenkopie, kannst du stattdessen die Bonitätsauskunft anbieten.
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Eine Bescheinigung des bisherigen Vermieters, dass keine Mietrückstände offen sind, darf in Stufe drei verlangt werden. Ein Anspruch darauf, sie zu bekommen, besteht allerdings nicht — dein alter Vermieter muss sie nicht ausstellen. Als Ersatz reichen häufig Kontoauszüge der letzten Monate, aus denen die Mietzahlungen hervorgehen; alles Übrige darfst du schwärzen.
Wenn die Absage diskriminierend ist
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Für die Wohnungsvermietung gilt allerdings eine Einschränkung: Vermietet jemand insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, gilt das in der Regel nicht als Massengeschäft, und der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz greift nur eingeschränkt (§ 19 Abs. 5 AGG).
Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist davon ausgenommen — sie ist bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen immer unzulässig (§ 19 Abs. 2 AGG). Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 5 AGG); die Frist ist kurz, das übersehen viele.
Kurz gesagt
Vor der Besichtigung schuldest du nichts außer deinen Kontaktdaten. Erst wenn du in der engeren Wahl bist, sind Angaben zur Zahlungsfähigkeit angemessen, und Nachweise erst unmittelbar vor Vertragsschluss. Fragen nach Familienplanung, Religion oder Partei darfst du falsch beantworten. Und wenn eine Schufa-Auskunft verlangt wird, ist die Bonitätsauskunft gemeint, nicht die vollständige Datenkopie.